Private Videoüberwachung

Private Videoüberwachung ist seit dem 1. Januar 2010 durch den Abschnitt Videoüberwachung (9a.) des Datenschutzgesetzes (DSG) geregelt. Die Videoüberwachung ist nur zulässig, wenn diese einen zulässigen Zweck erfüllt (Schutz eines Objekts/einer Person oder rechtliche Sorgfaltspflichten), wenn außerdem die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen von Dritten geringer sind als das Interesse des Betreibers (z.B. ein Angriff wahrscheinlich ist oder bereits stattgefunden hat) und wenn die Videoüberwachung tauglich, das gelindeste Mittel und verhältnismäßig ist.[1]

Ist eine Videoüberwachung nach diesen Aspekten zulässig, muss sie beim Datenverarbeitungsregister (DVR) gemeldet werden. Daneben entstehen noch andere Pflichten für den Betreiber der Anlage (z.B. Kennzeichnungspflicht, Protokollierungspflicht, Datensicherheitsmaßnahmen, Löschungspflicht nach 72 Stunden und die Pflicht zur Auskunft gegenüber Betroffenen).[1]

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